Satzung ASE e.V.

PräambelLogo des Vereins ASE Alumni Soziologie Erlangen e.V.

Ziel des Vereins ist die Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches zwischen AbsolventInnen, StudentInnen, MitarbeiterInnen und FreundInnen des Instituts für Soziologie am Department Sozialwissenschaften und Philosophie der Universität Erlangen-Nürnberg. Mit fachbezogenen und gesellschaftlichen Veranstaltungen soll ein Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis angeregt und ein Netzwerk geschaffen werden, das die oben genannten Personenkreise miteinander verbindet.

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Satzung des Alumni Soziologie Erlangen (ASE) e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Alumni Soziologie Erlangen (ASE) e.V.“. Sitz und Verwaltung des Vereins sind in Erlangen. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Erlangen eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Praxiskontakt sowie die Forschung und Lehre in der Soziologie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zu fördern. Er soll die Verbindung zwischen Lehrenden, StudentInnen und AbsolventInnen der Philosophischen Fakultät sowie Förderern außerhalb des universitären Bereichs pflegen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Anbindung der AbsolventInnen an das Institut für Soziologie (IFS);
b) Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zwischen den AbsolventInnen des Institutes;
c) Förderung des wechselseitigen Wissenstransfers zwischen Theorie und Praxis;
d) Durchführung von Kontaktseminaren mit TeilnehmerInnen aus der Praxis;
e) Unterstützung von Forschung und Lehre am IFS;
f) Förderung von Partnerschaften zwischen AbsolventInnen, StudentInnen, Unternehmen und gesellschaftlichen Institutionen sowie anderen AbsolventInnen-Netzwerken.

Der Verein arbeitet bei diesen Zielsetzungen mit dem IFS zusammen. Alumni Soziologie Erlangen (ASE) ist vom IFS weder finanziell noch fachlich abhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 2 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Einheiten werden, die sich zu den Vereinszielen bekennen.

(2) Die Mitgliedschaft ist bei der/dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder via E-Mail zu beantragen. Diese/dieser entscheidet über die Aufnahme und bestätigt die Antragsannahme der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich oder via E-Mail.

(3) Stehen der Aufnahme in den Verein wichtige Gründe entgegen, ist die/der Vorsitzende verpflichtet, den Antrag dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes ist der Antragstellerin/dem Antragsteller unverzüglich schriftlich oder via E-Mail durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mitzuteilen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(5) Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Aktivitäten und den Mitgliederversammlungen der Alumni Soziologie Erlangen (ASE). Dies schließt ein:
a) Das Recht für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge müssen schriftlich bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
b) Das Recht zu Wortmeldungen in der Mitgliederversammlung.
c) Das Recht, an der Mitgliederversammlung zu sämtlichen Beschlüssen und Wahlen ihre Stimmen abzugeben, wobei alle Stimmen gleiches Gewicht haben.

(6) Die Mitglieder sind zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet gemäß § 10 Abs. 2.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Tode der natürlichen bzw. dem Ende der juristischen Person
b) durch Austritt oder durch Ausschluss
c) durch Streichung von der Mitgliederliste

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber der/dem Vorsitzenden des Vereins erklärt werden. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.

(3) Ein Mitglied, das schuldhaft in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Antrag spätestens mit der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

(4) Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist, kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst vorgenommen werden, wenn zwei Mal eine schriftliche Mahnung via Post und/oder E-Mail verschickt wurde und nach der zweiten Mahnung drei Monate vergangen sind.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr von der/dem Vorsitzenden des Vereins einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.

(3) Alle Vereinsmitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Zeit und Ort spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einzuladen. Für die ordnungsgemäße Ladung genügt die Zusendung an die zuletzt bekannte Adresse, auch via E-Mail. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann schriftlich bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand gibt die Ergänzungen bekannt. Über Ergänzungsanträge während der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Wahl und Abberufung des Vorstands;
e) Wahl zweier Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
h) Beschlussfassung über die Beitragsordnung und gegebenenfalls Änderung von Mitgliedsbeiträgen;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung beider von der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister geleitet.

(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in dieser Satzung anders bestimmt. Die Art der Abstimmung setzt die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat keine Kandidatin/kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das vom der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(9) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Leiterin/dem Leiter der Versammlung und von der Protokollführerin/von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es kann sich dabei um dieselbe Person handeln.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern. Unter den stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern sind die/der Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister.

(2) Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte durch Wahl gemäß § 8 Abs. 8
a) die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes;
b) die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden;
c) die Schatzmeisterin/den Schatzmeister

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.

(4) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung gemäß § 8 Absatz 8 ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kooptieren.

(5) Die/der Vorsitzende oder in ihrer/seiner Vertretung die/der stellvertretende Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Sie/er beruft den Vorstand mindestens einmal im Jahr ein, ebenso wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Eine Einladungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Jedes Mitglied bestimmt die Höhe des eigenen Beitrags selbst. Der Beitrag darf allerdings den Mindestjahresbetrag nicht unterschreiten und ist im Voraus, spätestens bis zum 31. März des Kalenderjahres, zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mindestjahresbeitrags wird auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands entschieden. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Mitgliedsbeitrag wird für zwölf Monate erhoben und ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.

(3) Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen Beitragserlass oder -ermäßigung auf Zeit gewähren.

§ 11 Spenden

Neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen sollen Spenden zur Unterstützung der Arbeit des Vereins eingeworben werden. Die Spender sind berechtigt, den Verwendungszweck näher zu spezifizieren.

§ 12 Änderung der Satzung, Abberufung des Vorstandes

Eine Änderung der Satzung und die Abberufung des Vorstandes können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden erfolgen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke zur Abstimmung einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins der Friedrich-Alexander-Universität mit der Zweckbestimmung zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Erlanger Instituts für Soziologie zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme auf der Gründungsversammlung des Vereins am 22.Februar 2011 in Kraft.

Festgestellt am 22. Februar 2011 in Erlangen

Von den Mitgliedern der Gründungsversammlung

Prof. Dr. Frank Adloff
Prof. Dr. Ingrid Artus
Carolin Freier M.A.
Clemens Kraetsch M.A.
Larissa Pfaller M.A.
Ronald Staples M.A.
Prof. Dr. Rainer Trinczek
René Lehmann M.A.
mgr Joanna Zaleska-Beyersdorf M.A.

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